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Allgemeine Reisebedingungen

1.    Vertragsabschluss

  • Mit ihrer Anmeldung bietet die buchende Person (m/w/d), nachfolgend „Kunde“ genannt, der TT-Xpert Tischtennisschule UG, nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt, den Abschluss eines Vertrags rechtsverbindlich an. Die Grundlage für diesen Vertrag stellen die Reiseausschreibung sowie die allgemeinen Reisebedingungen dar. Die Anmeldung bedarf der Schrift- oder der Textform. Der Vertrag kommt durch den Zugang einer Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande, welche keiner bestimmten Form bedarf.
  • Mit Bestätigung des Buttons „Kostenpflichtig anmelden“ gibt der Kunde rechtsverbindlich einen Antrag ab. Der Kunde hat vorher Sorge dafür zu tragen, dass er alle Informationen korrekt angegeben hat.
  • Der Reisevertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Antrag durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei Eingang der Anmeldung erhält der Kunde eine automatisierte Eingangsbestätigung in Textform. Diese Bestätigung stellt keine rechtsverbindliche Annahme dar, sondern bestätigt lediglich den Eingang der Anmeldung des Kunden.
  • Weicht der Inhalt der Annahme durch den Reiseveranstalter vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Das Angebot des Reiseveranstalters gilt als angenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist von 10 Tagen die Annahme durch Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
  • Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Dokumente unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und fehlerhafte Bezeichnungen unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen.
  • Der Kunde muss für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern einstehen, für welche er die Anmeldung vornimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  • Der Reiseveranstalter hat den Leistungsträgern (z.B. Hotels) keine Vollmacht erteilt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
  • Für den Reiseveranstalter nicht verbindlich sind Hotelprospekte und Inhalte aus dem Internet, welche nicht von ihm herausgegeben wurden, es sei denn, diese wurden durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand des Reisevertrags gemacht.
  • Nichtbestehen des Widerrufsrecht: Nach §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Pauschalreiseverträgen nach §651a und §651c BGB sowie bei Verträgen über Einzelleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, bei Pauschalreisen insbesondere nach §651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach §651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen in mündlicher Form geschlossen worden ist, es sei denn, die mündliche Vereinbarung ist auf vorhergehende Bestellungen des Kunden zurückzuführen.
  • Bei der Buchung einer Pauschalreise werden die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Preisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und Rücktrittspauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden explizit vereinbart wird.

2.    Bezahlung

  • Zur Absicherung der Kundengelder bei einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung bei der R+V Versicherung AG abgeschlossen. In diesen Fällen erhält der Kunde im Rahmen der Annahmeerklärung einen Sicherungsschein.
  • Nach Vertragsabschluss wird nach Übergabe des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Der offene Betrag des Reisepreises wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und es feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. Die Kosten der Reiserücktrittsversicherung sind unabhängig von der Anzahlung fällig. Umbuchungs- und Bearbeitungsentgelte sind jeweils nach Rechnungsstellung fällig. Die Gebühren bei einem Rücktritt werden sofort fällig.
  • Werden fällige Zahlungen vom Kunden nach Mahnung mit Fristsetzung nicht geleistet, so ist der Reiseveranstalter berechtigt vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und Rücktrittsgebühren nach der Ziffern 7.3 verlangen.
  • Kosten für Nebenleistungen (z.B. Visa) sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.

3.      Kinderermäßigungen

  • Ausschlaggebend ist das Kindesalter bei Reisebeginn. Unabhängig davon muss für jedes mitreisende Kind eine Buchungsanmeldung abgegeben werden.
  • Bei falscher Altersangabe ist der Reiseveranstalter berechtigt, mögliche Preisdifferenzen zum korrekten Preis und eine Bearbeitungsgebühr von 50 € nach zu erheben.

4.      Sonderwünsche/ Änderung der gebuchten Leistungen

  • Sonderleistungen, die nicht ausgeschrieben sind (z.B. benachbarte Zimmer, Zimmer in bestimmter Lage) sind nur Vertragsbestandteil, wenn diese in der Buchungsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind.
  • Für die Änderung gebuchter Leistungen, wird eine Gebühr von 20€ erhoben.
  • Die Umbuchungsgebühr für Änderungen an der Lehrgangsleistung beträgt 5 €. Diese entfällt bei Aufstockung der gebuchten Lehrgangsleitung.
  • Bei der Buchung einer zusätzlichen Trainingseinheit vor Ort wird eine Gebühr von 5 € pro Einheit erfasst.

5.      Leistungsänderung

  • Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter eine Änderung der angebotenen Leistungen vornehmen.
  • Werden nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn wesentliche Leistungen des vereinbarten Reisevertrags Änderung notwendig und sind diese vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden, sind diese nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistung nicht beeinträchtigen.
  • Mögliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  • Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund dem Kunden mitzuteilen.
  • Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der vereinbarten Leistungen, die Inhalt des Vertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Reagiert der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

6.      Preiserhöhung

  • Der Reiseveranstalter behält sich vor den vereinbarten Preis aufgrund folgender Ursachen einseitig zu erhöhen, wenn die Ursache der Preiserhöhung erst nach Vertragsabschluss erfolgte und bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar war.
    • Eine Erhöhung von Abgaben oder Steuern für vereinbarte Reiseleistungen
    • Einer Änderung der Wechselkurse, welche die Pauschalreise betrifft
  • Der Reiseveranstalter hat den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über die Preiserhöhung zu informieren.
  • Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie vor dem 21. Tag des Reisebeginns mitgeteilt wurde.
  • Gemäß 6.1 kann der Kunde eine Preissenkung aufgrund der Ursachen nach 6.1.1. und 6.1.2. verlangen, wenn die Ursache der Preissenkung erst nach Vertragsabschluss erfolgte und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Der Mehrbetrag ist durch den Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf den Mehrbetrag um angemessene Verwaltungskosten kürzen.
  • Übersteigt die Preiserhöhung nach 6.1 5% des ursprünglichen Reisepreises, so kann der Reiseveranstalter den Preis nicht einseitig anpassen. Der Reiseveranstalter bietet dem Kunden die Preiserhöhung an und kann verlangen, dass der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder vom Vertrag zurücktritt. Nach Ablauf der angemessenen Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.

7.      Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn

  • Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt dem Reiseveranstalter erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
  • Bei Rücktritt vor Leistungsbeginn verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Preis. An dieser Stelle kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn
    • Der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist und
    • Am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle vom Reiseveranstalter unterliegen und er ihre Folgen durch zumutbare Vorkehrungen hätte vermeiden können.
  • Die Rücktrittsgebühren sind pauschaliert. Bei der Berechnung wurden ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
    • Bis einschließlich 42. Tag vor Reiseantritt 20 %
    • Ab 41. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
    • Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 90%
    • Ab 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises
  • Wenn für den Fall eines Rücktritts des Kunden die unter 7.3 festgelegten Pauschalen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wirksam vereinbart sein sollten, behält der Reiseveranstalter sich vor, anstelle der Pauschale eine konkrete Entschädigung (§651h Abs. 2 Satz 2 BGB) zu verlangen, die dem Preis der Pauschalreise des Kunden abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen des Reiseveranstalters aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistung entspricht. Auf Verlangen des Kunden hat der Reiseveranstalter die Höhe der konkreten Entschädigung zu begründen.
  • Das Recht des Kunden nach §651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die Bedingungen unberührt.
    • Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung der Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.
    • Die Erklärung, dass ein Dritter die Rechte und Pflichten des Kunden übernimmt, muss mindestens am 7. Tag vor der Abreise dem Reiseveranstalter zugehen.

8.      Rücktritt des Reiseveranstalters

  • Der Reiseveranstalter kann bis zum 28. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reiseveranstalter die Mindestanzahl an Teilnehmern in der jeweiligen Reiseausschreibung sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmeranzahl und spätesten Rücktrittsfrist ebenfalls angibt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
  • Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis vor dem Rücktrittsgrund den Rücktritt gegenüber dem Kunden zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Preis.
  • Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn der Kunde die Durchführung der gebuchten Leistung nachhaltig stört. Vor Rücktritt muss eine entsprechende Abmahnung des Reiseveranstalters erfolgen.
  • Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn der Kunde sich in seinem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.
  • In den Fällen des Rücktritts des Reiseveranstalters nach 8.3 und 8.4 behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Der Reiseveranstalter muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch den Leistungsträger.

9.      Nicht in Anspruch genommene Leistung

  • Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht wahr, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises.
  • Der Reiseveranstalter hat sich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträge zu bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um eine unerhebliche Leistung handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen

10. Mängelanzeige

  • Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Kunde Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Kunden oder von einem Dritten, der weder Leistungserbringer noch in einer anderen Weise an der Erbringung der vom Reiseveranstalter umfassten Leistungen beteiligt, verursacht. Kein Schadenersatz kann verlangt werden, wenn der Reisemangel vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar, nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurde.
  • Wird eine Leistung nicht frei von Mängeln erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe schaffen, indem er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
  • Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
  • Alternativ kann der Kunde auch eine Preisminderung verlangen, wenn die Leistung nicht frei von Mängeln ist und der Kunde den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Für die Verjährung der Ansprüche auf die Minderung des Preises gelten §195 BGB i.V.m. §199 (1) BGB.
  • Der Kunde hat, beim Vorliegen eines Mangels, diesen an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Die Kontaktdaten der zuständigen Reiseleitung erhält der Kunde vor Ort. Die Reiseleitung ist beauftrag, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
  • Unterlässt der Kunde schuldhaft die unverzügliche Anzeige des Mangels, so ist der Reiseveranstalter nicht zu einer Minderung des Kaufpreises oder zu Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf mangelhafte Leistungen verpflichtet.
  • Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, so bedarf es eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung durch den Reiseveranstalter. Dieser Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder der Reiseveranstalter diese verweigert oder die sofortige Abhilfe zwingend erforderlich ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
  • Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden möglichst gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

11. Haftung und Beschränkung der Haftung

  • Handelt es sich nicht um Körperschäden, ist die Haftung des Reiseveranstalters auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt, soweit der Schaden vom nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
  • Die deliktische Haftung für Sachschäden für Sachschäden, die ebenfalls nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Beschränkung gilt jeweils pro Kunde und Reise.
  • Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden, wenn diese Leistungen als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.
  • Der Reiseveranstalter haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich ist.
  • Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten. Für Sportunfälle haftete der Reiseveranstalter nur insoweit, dass ihn ein Verschulden trifft.

12. Ausschluss von Ansprüchen

  • Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend machen. Dies ist fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter möglich. Die Adresse ist auf allen Reiseunterlagen ersichtlich.
  • Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

13. Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

  • Der Kunde hat sich über die allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeilichen Erfordernissen, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, zu informieren.
  • Alle Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften ergeben, sind vom Kunden selbst zu tragen.
  • Es sind außerdem Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland einzuhalten.
  • Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich. Er hat ausdrücklich auf die Gültigkeit der Dokumente zu achten.

14. Sonstiges, Hinweise auf Online-Streitbeilegung

  • Sollte eine der hier aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein, behalten die übrigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Reisevertrags bleibt unberührt.
  • Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt zur Verfügung. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Entsprechend kann die Plattform vom Kunden des Reiseveranstalters nicht genutzt werden.
  • Auf das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Reiseveranstalter findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.
  • Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters deutsches Recht dem Grunde nach nicht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolge ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15. Gerichtsstand

  • Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Diese Buchungsbedingungen und Hinweise gelten für den Reiseanbieter

TT-Xpert Tischtennis UG

Johann-Michael-Sailer-Str. 5

89407 Dillingen

Handelsregister: Augsburg HRB 26734

+49 (0)821 3199049


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